Satzung des Vereins

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Pfote in Hand Vlotho e.V.“
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Vlotho.
  3. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes und des Hundesportes.

Des Weiteren ist sein Zweck die Förderung der Jugendhilfe.

Seine Ziele zur Erfüllung dieses Zweckes sind insbesondere:

  1. Die Förderung der Bindung zwischen Mensch und Hund.
  2. Die Förderung der Jugendarbeit im Sinne des Vereinsgedankens.
  3. Die Zusammenarbeit mit allen Vereinen und Interessengemeinschaften, die sich positiv für das Verhältnis Mensch / Hund einsetzen.
  4. Der Verein ist politisch, konfessionell und ethnisch neutral und allen Bevölkerungsschichten offen.
  5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vorschriften über „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
    Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    Die Mittel des Vereins dürfen nur zur Aufrechterhaltung und Förderung des Vereins verwendet werden. Keine Person wird durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt.
    Sonderausgaben müssen durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person ab Vollendung des 7. Lebensjahrs werden.
  2. Der Verein besteht aus aktiven und fördernden Mitgliedern.
  3. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.
  4. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft im Verein ist ein schriftlicher Antrag an den Vorstand.
    Bei beschränkt geschäftsfähigen Personen (Jugendliche, Kinder, betreute Personen etc.) ist der Aufnahmeantrag durch den gesetzlichen Vertreter durch Unterschrift zu genehmigen.
    Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach pflichtgemäßem Ermessen. 
    Die Ablehnung des Antrages durch den Vorstand erfolgt in mündlicher/schriftlicher Form, sie bedarf jedoch keiner Begründung.
  5. Das Mitglied verpflichtet sich zu einer ordnungsgemäßen und artgerechten Hundeführung auf dem Vereinsgelände; sowie dazu, bei der hundesportlichen Ausbildung und Arbeit die tierschützerischen Belange und tierschutzrechtlichen Vorschriften zu beachten und einzuhalten.
  6. Die Mitgliedschaft endet
    1. durch Austritt zum Ende des Geschäftsjahres mittels schriftlicher Erklärung gegenüber dem Vorstand und unter Einhaltung einer Frist von einem Monat.
    2. durch Tod, ableben des Hundes, Löschung aus dem Vereinsregister oder Entziehung der Rechtsfähigkeit des Mitglieds.
    3. durch Ausschluss seitens des Vorstandes:
      • wenn Beiträge und andere Zahlungsverpflichtungen für einen Zeitraum von 6 Monaten rückständig sind,
      • aufgrund vereinsschädigenden Verhaltens.

Der Ausgeschlossene hat das Recht, binnen eines Monats nach Empfang der Mitteilung beim Vorstand schriftlich gegen diese Entscheidung Einspruch einzulegen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet in diesem Fall über den Ausschluss.

Etwaige Forderungen bleiben aber bestehen

§ 4 Beitrag

  1. Es sind Beiträge (Mitgliedsbeiträge und Arbeitsstunden) laut der Beitragsordnung zu leisten.
  2. Die Höhe und Fälligkeit der Beiträge bestimmt die Beitragsordnung, die durch die Mitgliederversammlung durch Beschluss aufgestellt und geändert werden kann.
  3. Jedes aktive Mitglied verpflichtet sich zur Ableistung von Arbeitsstunden zugunsten des Vereins. Nicht erbrachte Arbeitsstunden werden vom Mitglied abgegolten. Das Nähere regelt die Beitragsordnung.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder haben gleiche Rechte.
    Die aktiven Mitglieder sind berechtigt:
    • die Einrichtung und Anlagen des Vereins im Rahmen der Platzordnung zu benutzen, die vom Vorstand jederzeit geändert werden kann
    • an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und
    • sich auf dem Vereinsgelände unter Berücksichtigung der satzungsgemäßen Zwecke aufzuhalten oder denjenigen Gästen zur Verfügung zu stellen, denen der Verein den Zugang bzw. Benutzung gestattet
  1. Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen.
    Diese sind mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich zu übergeben.
  2. Alle Tätigkeiten werden ehrenamtlich ausgeübt.

§ 6 Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung
  3. Die Mitgliederversammlung und der Vorstand können beschließen, dass zum Vorstand eine Anzahl Beisitzer tritt, die nicht zum Vorstand gemäß § 26 BGB gehören.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
  2. der / dem 1. Vorsitzenden
  3. der / dem 2. Vorsitzenden
  4. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder von Ihnen ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt.
  5. Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung auf Dauer von 2 Jahren in offener Wahl gewählt.
    Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
    Der Vorstand kann insgesamt oder einzeln abberufen werden.
  6. Jedes Mitglied des Vorstandes ist einzeln zu wählen.
  7. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.

§ 8 Aufgaben des Vorstandes

  1. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung und Vertretung des Vereins.
  2. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und erledigt die ihm durch diese Satzung übertragenen Aufgaben, sowie die Geschäfte der laufenden Verwaltung in eigener Zuständigkeit nach bestem Wissen und Gewissen.
  3. Dem Vorstand obliegt weiter die Sanktionierung von vereinsschädigenden Verhalten; insbesondere die schriftliche Abmahnung, die Streichung von der Mitgliederliste und den Ausschluss eines Mitglieds.
  4. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
  5. Beschlüsse des Vorstands können auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von den Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

§ 9 Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder mindestens zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
  2. Die Kassenprüfer prüfen die Buchführung einschließlich des Jahresabschlusses.
  3. Einer der Kassenprüfer berichtet jährlich in der Mitgliederversammlung.
  4. Die Wiederwahl der Kassenprüfer ist möglich.

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die jährlich stattfindende Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:

  1. Entgegennahme der Tätigkeitsberichte der Vorstandsmitglieder
  2. Entlastung der Kassenprüfer
  3. Entlastung des Vorstandes
  4. Wahl der Vorstandsmitglieder
  5. Behandlung der Anträge, sowie Abstimmung darüber

§ 11 Einberufung der Mitgliederversammlung 

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
    Sie muss im ersten Halbjahr eines jeden Jahres abgehalten werden.
  2. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mind. 1/3 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und Gründe verlangt.
    In diesem Falle ist der Vorstand berechtigt, weitere Tagesordnungspunkte einzubringen.
  3. Die Einladung erfolgt in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail, WhatsApp, SMS) unter Einhaltung einer Frist von 3 Wochen und mit Angabe der Tagesordnung.
    Die Frist beginnt mit dem Versand der Einladung..
  4. Anträge müssen mindestens 2 Wochen vor der Versammlung in schriftlicher Form beim 1. Vorsitzenden eingegangen sein.
    Verspätet eingegangene Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dies unter Dringlichkeitsgesichtspunkten beschließt.

§ 12 Beschlussfassung und Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung

  1. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder.
  2. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst.
    Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmen erforderlich.
    Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben unberücksichtigt.
  3. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
    Dieses ist vom Schriftführer aufzubewahren und kann auf Verlangen von jedem Mitglied eingesehen werden.
  4. Die Mitgliederversammlungen werden vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet.
    Bei Wahlen ist die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussionen einem durch die Mitgliederversammlung bestimmten Wahlleiter zu übertragen.
  5. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn nur 1 Mitglied dies beantragt.
  6. Stimmberechtigt sind alle persönlich anwesenden Mitglieder des Vereins, ausgenommen sind Jugendliche unter 14 Jahren.
  7. Jugendliche über 14 Jahren sind stimmberechtigt und besitzen das aktive, jedoch nicht das passive Wahlrecht.
  8. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts-, oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
    Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 13 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.
    Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Viertel aller seiner Mitglieder dies beschlossen hat und in der Mitgliederversammlung zwei Drittel aller Mitglieder des Vereins eine Auflösung beschließen.
    Die Abstimmung ist schriftlich vorzunehmen.
  2. Bei Auflösung, Aufhebung oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke des Vereins geht das Vermögen des Vereins auf die Stadt über, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für den Kinderschutz zu verwenden hat.

Die vorliegende, geänderte Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 24.02.2023 mit der erforderlichen Stimmenmehrheit beschlossen.

Sie tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Vlotho, den 24. Februar 2023